Wegfall der EEG-Umlage ab 01.07.2022

Die letzten Monate waren nicht nur für die Energiewirtschaft, sondern auch für die Kunden turbulent. Die explodierenden Preise, Vertragskündigungen und die Absenkung der EEG-Umlage waren ständige Themen in den Medien und haben zum Teil für erhebliche Unsicherheit und Verwirrung gesorgt.

Die letzten Monate waren nicht nur für die Energiewirtschaft, sondern auch für die Kunden turbulent. Die explodierenden Preise, Vertragskündigungen und die Absenkung der EEG-Umlage waren ständige Themen in den Medien und haben zum Teil für erhebliche Unsicherheit und Verwirrung gesorgt. Nun besteht zumindest hinsichtlich der EEG-Umlage Klarheit. Nachdem das "Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastung durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher" am 27.05.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, ist es am 28.05.2022 in Kraft getreten. Die Absenkung der EEG-Umlage auf NULL zum 01.07.2022 ist damit sicher. Im Folgenden beantworten wir gern die häufig gestellten Fragen.

Gilt die Absenkung auch in meinem Tarif? Ja, von dieser Absenkung werden alle Letztverbraucher profitieren. Es spielt dabei keine Rolle, ob Letztverbraucher im Rahmen der Grundversorgung oder mittels eines Sonderliefervertrages beliefert werden, welche Laufzeit vereinbart wurde oder welche Vorgaben die Preisanpassungsklauseln im Vertrag enthalten.

Wird die Absenkung in vollem Umfang weitergegeben? Selbstverständlich berechnen wir ab dem 01.07.2022 keine EEG-Umlage mehr.

Verändern sich meine Abschläge? Eine Anpassung der Abschläge zum 01.07.2022 ist gesetzlich nicht vorgesehen. Sie können uns gern Ihre Abschlagswünsche mitteilen.

Wo kann ich meinen Zählerstand melden, damit ein verbrauchsgenauer Split auf der Jahresrechnung erzeugt werden kann? Sie können uns Ihren Zählerstand per E-Mail an info@eve-dan.de mitteilen. Alternativ nimmt der für Sie zuständige Netzbetreiber/Messstellenbetreiber Ihre Zählerstände entgegen.

Wie und wo kann ich die Absenkung nachvollziehen? Die Umsetzung können Sie in vollem Umfang auf Ihrer Jahresrechnung nachvollziehen. Hier wird Ihr Verbrauch gesplittet aufgezeigt und entsprechende Bestandteile sind notiert.

Hinweis: Der Gesetzgeber wollte eine möglichst unbürokratische Umsetzung der Absenkung, weshalb eine zeitanteilige Berechnung der Verbrauchsmengen zulässig ist, sofern dem Lieferant keine Zählerstände vorliegen.

Sollten sich weitere Fragen ergeben, kontaktieren Sie bitte unseren Kundenservice per Mail unter info@eve-dan.de oder telefonisch unter der 05861 80098-70

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